§ 1 Name. Sitz. Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Landesberger Sportverein von 1914″.
Er führt die Tradition der beiden Landesberger Sportvereine fort. Diese sind der
„Männer-Turn-Verein Frischauf von 1914″ (MTV) und
„Verein für Leibesübungen von 1945″ (VfL).
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Eintragung ist unter dem Namen „Landesberger Sportverein von 1914 e.V.“ erfolgt.
Der „Landesberger Sportverein von 1914 e.V.“, mit Sitz in 31628 Landesbergen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen, Jugendpflege und Pflege der Kameradschaft die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, sowie der jeweils in Betracht kommenden Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung, sowie die Satzung der in § 3 genannten Organisationen geregelt.
§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Sparte kann sich in Unterabteilungen gliedern.
Jede Sparte wird von einem Spartenleiter geführt, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen regelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.
Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod;
- Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Halbjahres;
- Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrats.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen, wenn:
- die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
- das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist oder seinem dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten nicht nachgegangen ist;
- das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- durch die Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder über 16 Jahre;
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben;
- vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
- entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Beiträge und ggf. Umlagen zu entrichten;
- an Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken;
- in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
- die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Sportausschuss;
- der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer Mitgliederversammlung statt.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus, die oberstes Organ des Vereins ist.
Die Jahreshauptversammlung soll alljährlich im ersten Vierteljahr zur Beschlussfassung, über die in § 14 genannten Aufgaben durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche durch Aushang in den Bekanntmachungskästen des Vereins unter Bekanntmachung der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung sind vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Dringliche Tagesordnungspunkte können behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Die Beschlussfassung richtet sich nach den Paragrafen § 23 und § 24, mit der Maßgabe, dass die Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 14 Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Bestätigung der Spartenleiter;
- Wahl der Mitglieder des Ehrenrats;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung;
- Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
- Genehmigung des Haushalts-Voranschlags, der auch die Verwendung der Mittel auszuweisen hat.
§ 15 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellen der Stimmberechtigten;
- Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über die Entlastung;
- Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
- Neuwahlen;
- besondere Anträge.
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem I. Vorsitzenden;
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Kassenwart;
- dem Schriftführer;
- dem Sportwart;
- dem Jugendleiter;
- der Jugendleiterin;
- der Frauenwartin.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich von der Jahreshauptversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zu Ziffer a. bis d. genannten Mitglieder. Dabei hat jeweils einer der drei Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftwart zu handeln.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie ggf. im Rahmen einer Geschäftsordnung, die er beschließen kann.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder bei nachhaltiger Behinderung von Mitgliedern in den Vereinsorganen deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen.
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungenund Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Sportausschusssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den ersten Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorgezeichneten Angelegenheiten.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Spartenleiter anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er kann Schriftstücke des laufenden Geschäftsbetriebes allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
Der Sportwart bearbeite sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er darf an allen Zusammenkünften der sparten teilnehmen und das Wort ergreifen
Jugendleiter und Jugendleiterin haben sämtliche Jugendliche des Vereins überfachlich zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird, Sie haben in Zusammenwirken mit der zuständigen Sparte Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
§ 18 Sparten
Sparten für eine bestimmte Sportart werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet.
Die Sparten verwalten ihre eigenen Angelegenheiten nach den Grundsätzen dieser Satzung in eigener Zuständigkeit.
Über die Regelung des § 5 Abs. 2 hinaus kann eine Sparte sich einen Spartenvorstand wählen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung nimmt dann die Spartenversammlung, die des Vorstandes der Spartenvorstand wahr.
§ 19 Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus dem Vorstand und den Leitern der gemäß § 18 bestehenden Sparten.
Er beschließt über alle Angelegenheiten, die über die laufenden Vereinsgeschäfte hinausgehen und nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Dazu gehören insbesondere:
- die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben;
- alle wichtigen Angelegenheiten des allgemeinen Sportbetriebes.
§ 20 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 21 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
- Verwarnung;
- Verweis;
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung;
- Ausschluss aus dem Verein.
Jede dem Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 22 Kassenprüfer
Die Jahresrechnung des Vereins ist von zwei Kassenprüfern, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden, gemeinschaftlich zu prüfen. Das Ergebnis ist der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vereinskasse jederzeit gemeinschaftlich zu prüfen. Sie müssen hiervon den ersten Vorsitzenden vorher unterrichten und der nächsten Mitgliedersammlung berichten. Wiederwahl ist nur einmal zulässig, und zwar in der Weise, dass jährlich mindestens ein Kassenprüfer aus dem Amt ausscheidet.
Allgemeine Schlussbedingungen
§ 23 Verfahren der Beschlussverfassung aller Organe
Die Organe sind beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie den Mitgliedern drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, wenn alle zustimmen, ohne Frist bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben. Auf Antrag muss geheim gewählt werden.
Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben und fortlaufend zu nummerieren ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Eine Vereinsauflösung kommt nur dann zustande, wenn sich 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür entscheiden.
§ 25 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereinszwecks oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwa bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Landesbergen, die es ausschließlich für jugendfördernde Zwecke verwenden darf.
Landesbergen, den 29. Februar 2008
1. Vorsitzender stellv. Schriftführerin
Hans-Günther Krieg Sabine Plagge